Künstliche Intelligenz (KI) und Urheberrecht – Wem gehört was?

Die Diskussion, wer Urheber eines Werkes sein kann, wurde bereits zum berühmten Affen-Selfie aus dem Indonesischen Regenwald geführt – ein US-Gericht…

Die Diskussion, wer Urheber eines Werkes sein kann, wurde bereits zum berühmten Affen-Selfie aus dem Indonesischen Regenwald geführt – ein US-Gericht entschied hier, dass dem Affen Naruto mangels Rechtspersönlichkeit keine Rechte an seinen Selfies zustehen.

Die Frage, wer Inhaber der Rechte an einem Werk ist, das nicht von einem Menschen, sondern von einer KI-Software geschaffen wurde, hat seit einigen Tagen neue Brisanz erfahren. Projekte wie Next Rembrandt-Project und Programme wie Stable Diffusion, Midjourney und DALL-E erstellen mit minimaler Anleitung von Menschen Bilder, die das Erfordernis der „Werkhöhe“ im Sinne des Urheberrechts offenbar leicht erfüllen. Sind damit die menschlichen Bediener der KI-Software bereits Urheber der Werke? Eine amerikanische Bildagentur sowie einige Künstlerinnen, deren Bilder zum Training einer KI-Software wohl ohne vertragliche Grundlage verwendet wurden, sehen dies anders und wollen nun vor Gericht ziehen. 

Wer kann in Österreich Urheber/-in eines Werks sein?

Das österreichische Urheberrecht folgt dem Schöpferprinzip: Im Mittelpunkt steht der kreative Mensch und nicht das Erzeugnis oder ein automatisierter Prozess. Eine „eigentümliche geistige Schöpfung“, also die Voraussetzung für das Vorliegen eines schutzfähigen Werks, kann nur eine natürliche Person erbringen. Die Eigentümlichkeit muss nach der Rechtsprechung der Persönlichkeit des Schöpfers/der Schöpferin entspringen. Für rein technisch bedingte Erzeugnisse oder Zufallsschöpfungen gibt es hingegen keinen Schutz nach dem Urheberrecht.

Können Programmierer/-innen, das Programm selbst oder Bediener/-innen Urheber eines KI-generierten Werks sein?

In Großbritannien, Irland und Neuseeland wurden bereits Regelungen geschaffen, die explizit Programmierer/-innen der KI als Urheber/-innen der KI-Produkte vorsehen. In Österreich gibt es eine derartige Bestimmung hingegen nicht.

Auch der KI selbst kommt nach der geltenden Rechtslage keine Urheberschaft zu. Dies ist insofern sinnvoll, als die geltende Rechtslage auf die natürliche Person als Schöpfer/in abstellt, wie auch die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin zeigt.

Ein urheberrechtlicher Schutz für Werke, die von einer KI geschaffen wurden, kommt damit für Bediener/-innen des KI-Programmes nur in Betracht, wenn dem Werk unmittelbar ein geistiger Schöpfungsakt einer natürlichen Person zugrunde gelegt werden kann. Die KI müsste also als reines Werkzeug des Menschen eingesetzt werden. Völlig autonom erzeugte Produkte der KI sind hingegen vom urheberrechtlichen Schutz nach der geltenden Rechtslage nicht erfasst.

Wem „gehören“ dann die KI-generierten Werken?

Die unbefriedigende Antwort müsste nach dem oben Gesagten lauten: Wenn kein geistiger Schöpfungsakt einer natürlichen Person dem Werk des KI-Programmes zugrunde liegt, besteht auch kein urheberrechtlicher Schutz.

Bei von einer KI erzeugten Musikstücken könnte aber an das Leistungsschutzrecht des „Plattenlabels“ gedacht werden. Da auch die Fixierung bloßer Naturgeräusche auf einem Schallträger geschützt ist, müsste dem Plattenlabel auch für die Fixierung von KI erzeugten Musikstücken ein solches Leistungsschutzrecht zukommen.

In Betracht könnte auch ein Leistungsschutzrecht für Lichtbilder kommen, dem zufolge durch ein fotografisches Verfahren oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellte Lichtbilder geschützt sind. Nach der Rechtsprechung muss jedoch eine natürliche Person „adäquat beteiligt“ sein, worunter ein Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit verstanden wird. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet der Schutz von KI-generierten Bildern wohl aus.

Datenbanken im Sinne des Urheberrechts oder wesentliche Teile davon können ebenfalls Schutz genießen. Grundgedanke ist der Investitionsschutz für die Erstellung der Datenbank. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein Leistungsschutzrecht. Sofern man beim KI-Programm das Vorliegen einer Datenbank und die Investition in die Datenbankerstellung nach dem Gesetz bejaht, könnte für einen Investor ein solches Leistungsschutzrecht in Betracht kommen.

Das KI-Programm selbst hat in jedem Fall weder ein Urheberrecht noch ein Leistungsschutzrecht an den generierten Werken.

Was ist daher bei der Erstellung und Verwendung von KI-generierten Werken zu beachten?

Ausgangspunkt und Stolperstein bei der Erstellung werden – wie das eingangs erwähnte Vorhaben der amerikanischen Bildagentur sowie einiger Künstlerinnen zeigt – jene Daten sein, mit denen das KI-Programm trainiert wird. Hier wird eine Hauptaufgabe der KI-Entwickler sein, für eine entsprechende Rechteklärung in Bezug auf die verwendeten Trainingsdaten der KI zu sorgen. Auch bei Werken, bei denen die Schutzfristen bereits abgelaufen sind, kann durchaus eine Prüfung erforderlich sein.

Grundsätzlich wurde in Österreich mit der Urheberrechtsnovelle 2021 in Umsetzung der europäischen DSM-Richtlinie eine völlig neue Regelung einer freien Werknutzung für Text und Data Mining unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt. Wichtig ist dabei jedenfalls zu beachten, dass Nutzer/-innen von Werken, die zur Programmierung und zum Training der KI verwendet werden sollen, als wesentliche Voraussetzung einen rechtmäßigen Zugang zu diesen Werken haben müssen. Dies kann von Rechteinhaber/-innen aber ausgeschlossen werden, indem bei im Internet öffentlich zugänglich gemachten Werken ein Nutzungsvorbehalt mit maschinenlesbaren Mitteln kenntlich gemacht wird. Fraglich bleibt, ob die KI-Programme diese Nutzungsvorbehalte tatsächlich erkennen werden. 

Bei der Verwendung und – insbesondere der kommerziellen – Verwertung von KI-generierten Werken, darunter fällt auch Software, ist daher Vorsicht geboten. Nicht-Wissen ist in einem Gerichtsverfahren aufgrund von Urheberrechtsverletzungen keine zielführende Verteidigung zur Abwehr von Ansprüchen.

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