ALL­GE­MEI­NE AUF­TRAGS­BE­DIN­GUN­GEN DER KWR
KA­RA­SEK WIE­TR­ZYK
RECHTS­AN­WÄL­TE GMBH

1. Anwen­dungs­be­reich

1.1 Die Auftrags­be­din­gun­gen gelten für sämt­li­che Tätig­kei­ten und gericht­li­che/behörd­li­che wie außer­ge­richt­li­che Vertre­tungs­hand­lun­gen, die im Zuge eines zwischen der KWR Kara­sek Wietr­zyk Rechts­an­wäl­te GmbH (im folgen­den verein­fa­chend „KWR“) und dem Mandan­ten bestehen­den Vertrags­ver­hält­nis­ses (im folgen­den auch „Mandat“) vorge­nom­men werden.

1.2 Die Auftrags­be­din­gun­gen gelten auch für neue Manda­te, sofern nichts ande­res schrift­lich verein­bart wird.

2. Auftrag

2.1 KWR ist berech­tigt und verpflich­tet, den Mandan­ten in jenem Maß zu vertre­ten, als dies zur Erfül­lung des Mandats notwen­dig und zweck­dien­lich ist. Ändert sich die Rechts­la­ge nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechts­an­walt nicht verpflich­tet, den Mandan­ten auf Ände­run­gen oder sich daraus erge­ben­de Folgen hinzu­wei­sen.

2.2 Sofern im Einzel­nen nicht ausdrück­lich etwas ande­res schrift­lich verein­bart ist, fällt die Bera­tung und Aufklä­rung über wirt­schaft­li­che Fragen und Fragen des Abga­ben und Steu­er­rech­tes nicht in den Auftrags­um­fang von KWR.

3. Grund­sät­ze der Vertre­tung

3.1 KWR hat die ihr anver­trau­te Vertre­tung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Inter­es­sen des Mandan­ten gegen­über jeder­mann mit Eifer, Treue und Gewis­sen­haf­tig­keit zu vertre­ten.

3.2 KWR ist grund­sätz­lich berech­tigt, ihre Leis­tun­gen nach eige­nem Ermes­sen vorzu­neh­men und alle Schrit­te zu ergrei­fen, insbe­son­de­re Angriffs-​ und Vertei­di­gungs­mit­tel in jeder Weise zu gebrau­chen, solan­ge dies dem Auftrag des Mandan­ten, dem Gewis­sen der das Mandat bear­bei­ten­den Anwäl­te oder dem Gesetz nicht wider­spricht.

3.3 Erteilt der Mandant KWR eine Weisung, deren Befol­gung mit auf Gesetz oder sonstigem Stan­des­recht (zB den „Richt­li­ni­en für die Berufs­aus­übung der Rechts­an­wäl­te“ [RL-BA] oder der Spruch­pra­xis der Obers­ten Berufungs-​ und Diszi­pli­nar­kom­mis­si­on für Rechts­an­wäl­te und Rechts­an­walts­an­wär­ter [OBDK]) beru­hen­den Grund­sät­zen ordnungs­ge­mä­ßer Berufs­aus­übung des Rechts­an­wal­tes unver­ein­bar ist, hat KWR die Weisung abzu­leh­nen. Sind Weisun­gen aus Sicht von KWR für den Mandan­ten unzweck­mä­ßig oder sogar nach­tei­lig, hat KWR vor der Durch­füh­rung den Mandan­ten auf die mögli­cher­wei­se nach­tei­li­gen Folgen hinzu­wei­sen.

3.4 Bei Gefahr im Verzug ist KWR berech­tigt, auch eine vom erteil­ten Auftrag nicht ausdrück­lich gedeck­te oder eine einer erteil­ten Weisung entge­gen­ste­hen­de Hand­lung zu setzen oder zu unter­las­sen, wenn dies im Inter­es­se des Mandan­ten gebo­ten erscheint.

3.5 Der Mandant nimmt zur Kennt­nis, dass eine allen­falls erfor­der­li­che elek­tro­ni­sche Archi­vie­rung von Urkun­den (für Firmen-​ und Grund­buch) nur für die Dauer von sieben Jahren erfolgt und nach Ablauf dieser Dauer eine neuer­li­che Archi­vie­rung erfor­der­lich ist. Eine länge­re Archi­vie­rungs­dau­er ist möglich, erfolgt jedoch nur auf ausdrück­li­chen Wunsch des Mandan­ten. Die für eine elek­tro­ni­sche Archi­vie­rung von Urkun­den anfal­len­den Kosten sind vom Mandan­ten als Baraus­la­gen zu tragen.

4. Informations-​ und Mitwir­kungs­pflich­ten des Mandan­ten

4.1 Der Mandant ist verpflich­tet, KWR sämt­li­che Infor­ma­ti­o­nen und Tatsa­chen, die im Zusam­men­hang mit der Ausfüh­rung des Mandats von Bedeu­tung sein könn­ten, unver­züg­lich mitzu­tei­len und alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen und Beweis­mit­tel zugäng­lich zu machen. KWR ist berech­tigt, die Rich­tig­keit der Infor­ma­ti­o­nen, Tatsa­chen, Urkun­den, Unter­la­gen und Beweis­mit­tel anzu­neh­men, sofern deren Unrich­tig­keit nicht offen­kun­dig ist.

4.2 Während aufrech­ten Mandats ist der Mandant verpflich­tet, KWR alle geän­der­ten oder neu eintre­ten­den Umstän­de, die im Zusam­men­hang mit der Ausfüh­rung des Auftra­ges von Bedeu­tung sein könn­ten, unver­züg­lich nach Bekannt­wer­den dersel­ben mitzu­t­eilen.

4.3 Wird KWR als Vertrags­er­rich­ter tätig, ist der Mandant verpflich­tet, KWR sämt­li­che erfor­der­li­chen Infor­ma­ti­o­nen zu ertei­len, die für die Selbst­be­rech­nung der Grund­er­werb­steu­er, Eintra­gungs­ge­bühr sowie Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er notwen­dig sind. Nimmt KWR auf Basis der vom Mandan­ten erteil­ten Infor­ma­ti­o­nen die Selbst­be­rech­nun­gen vor, ist KWR von jegli­cher Haftung dem Mandan­ten gegen­über jeden­falls befreit. Der Mandant ist hinge­gen verpflich­tet, KWR im Fall von Vermö­gens­nach­tei­len, falls sich die Unrich­tig­keit der Infor­ma­ti­o­nen des Mandan­ten heraus­stel­len sollte, schad- und klag­los zu halten.

5. Verschwie­gen­heits­ver­pflich­tung, Inter­es­sen­kol­li­si­on

5.1 KWR ist im Rahmen der gesetz­li­chen Verpflich­tun­gen zur Verschwie­gen­heit über alle ihr anver­trau­ten Ange­le­gen­hei­ten und die ihr sonst in ihrer beruf­li­chen Eigen­schaft bekannt gewor­de­nen Tatsa­chen verpflich­tet, deren Geheim­hal­tung im Inter­es­se ihres Mandan­ten gele­gen ist.

5.2 KWR ist berech­tigt, sämt­li­che Mitar­bei­ter im Rahmen der gelten­den Geset­ze und Richt­li­ni­en mit der Bear­bei­tung von Ange­le­gen­hei­ten zu beauf­tra­gen, soweit diese Mitar­bei­ter nach­weis­lich über die Verpflich­tung zur Verschwie­gen­heit belehrt worden sind.

5.3 Soweit dies zur Verfol­gung von Ansprü­chen von KWR (insbe­son­de­re Ansprü­chen auf Hono­rar von KWR) oder zur Abwehr von Ansprü­chen gegen KWR (insbe­son­de­re Scha­den­er­satz­for­de­run­gen des Mandan­ten oder Drit­ter gegen KWR) erfor­der­lich ist, ist KWR von der Verschwie­gen­heits­pflicht entbun­den. Dem Mandan­ten ist bekannt, dass KWR aufgrund gesetz­li­cher Anord­nun­gen in manchen Fällen verpflich­tet ist, Auskünf­te oder Meldun­gen an Behör­den zu erstat­ten, ohne die Zustim­mung des Mandanten einho­len zu müssen; insbe­son­de­re wird auf die Bestim­mun­gen zur Geldwäsche-​ und Terro­ris­mus­fi­nan­zie­rung hinge­wie­sen sowie auf Bestim­mun­gen des Steuerrechts (zB Kontenregister-​ und Konten­ein­schau­ge­setz, GMSG etc).

5.4 Der Mandant kann KWR jeder­zeit von der Verschwie­gen­heits­ver­pflich­tung entbin­den. Die Entbin­dung von der Verschwie­gen­heit durch seinen Mandan­ten enthebt KWR nicht von der Verpflich­tung, zu prüfen, ob ihre Aussa­ge dem Inter­es­se ihres Mandan­ten entspricht.

5.5 KWR hat zu prüfen, ob durch die Ausfüh­rung eines Mandats die Gefahr eines Inte­ressenkon­flikts im Sinne der Bestim­mun­gen der Rechts­an­walts­ord­nung besteht.

6. Berichts­pflicht von KWR

KWR hat den Mandan­ten über die von ihr vorge­nom­me­nen Hand­lun­gen im Zusam­men­hang mit dem Mandat in ange­mes­se­nem Ausmaß münd­lich oder schrift­lich in Kennt­nis zu setzen.

7. Unter­be­voll­mäch­ti­gung und Substi­tu­ti­on

KWR kann sich durch einen bei ihr in Verwen­dung stehen­den Rechts­an­walts­an­wär­ter oder einen ande­ren Rechts­an­walt oder dessen befug­ten Rechts­an­walts­an­wär­ter vertre­ten lassen (Unter­be­voll­mäch­ti­gung). KWR darf den Auftrag oder einzel­ne Teil­hand­lun­gen an einen anderen Rechts­an­walt weiter­ge­ben (Substi­tu­ti­on).

8. Hono­rar

8.1 Wenn keine anders­lau­ten­de Verein­ba­rung getrof­fen wurde, hat KWR Anspruch auf ein ange­mes­se­nes Hono­rar.

8.2 Auch bei Verein­ba­rung eines Pauschal-​ oder Zeit­ho­no­rars gebührt KWR wenigs­tens der vom Gegner über dieses Hono­rar hinaus erstrit­te­ne Kosten­er­satz­be­trag, soweit dieser einbring­lich gemacht werden kann, ansons­ten das verein­bar­te Pauschal-​ oder Zeit­ho­no­rar.

8.3 Zu dem KWR gebüh­ren­den/mit ihr verein­bar­ten Hono­rar sind die Umsatz­steu­er im gesetz­li­chen Ausmaß, die erfor­der­li­chen und ange­mes­se­nen Spesen (zB für Fahrt­kos­ten, Tele­fon, Tele­fax, Kopien) sowie die im Namen des Mandan­ten entrich­te­ten Baraus­la­gen (zB Gerichts­ge­büh­ren) hinzu­zu­rech­nen. KWR ist berech­tigt, statt den im Einzel­nen abzu­rech­nen­den, erfor­der­li­chen und ange­mes­se­nen Spesen auch eine Spesenpau­scha­le in Höhe von bis zu 3 % des Hono­rars (exklu­si­ve USt.) in Rech­nung zu stel­len. Verein­bar­te Stun­den­sät­ze sind wert­ge­si­chert und können nach dem Verbrau­cher­preis­in­dex 2005 (Ausgangs­ba­sis: Monat der Voll­machts­er­tei­lung) einmal jähr­lich und über­dies von Zeit zu Zeit ange­passt werden.

8.4 Der Mandant nimmt zur Kennt­nis, dass eine von KWR vorge­nom­me­ne, nicht ausdrück­lich als bindend bezeich­ne­te Schät­zung über die Höhe des voraus­sicht­lich anfallenden Hono­rars unver­bind­lich und nicht als verbind­li­cher Kosten­vor­anschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ihrer Natur nach nicht verläss­lich im voraus beur­teilt werden kann.

8.5 KWR ist zu jedem belie­bi­gen Zeit­punkt, jeden­falls aber monat­lich, berech­tigt, Hono­rar­no­ten zu legen und Hono­rar­vor­schüs­se zu verlan­gen.

8.6 Ist der Mandant Unter­neh­mer, gilt eine dem Mandan­ten über­mit­tel­te und ordnungs­ge­mäß aufge­schlüs­sel­te Hono­rar­no­te als geneh­migt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßge­bend ist der Eingang bei KWR) ab Erhalt schrift­lich wider­spricht.

8.7 Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesam­ten oder eines Teiles des Hono­rars in Verzug gerät, hat er an KWR Verzugs­zin­sen in der gesetz­li­chen Höhe, mindes­tens aber in Höhe von 4 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz zu zahlen. Darüber hinausgehen­de gesetz­li­che Ansprü­che (zB § 1333 Abs 2 ABGB) blei­ben unbe­rührt.

8.8 Sämt­li­che gericht­li­che und behörd­li­che Kosten (Baraus­la­gen) und Spesen (zB wegen zuge­kauf­ter Fremd­leis­tun­gen) können – nach Ermes­sen von KWR – dem Mandan­ten zur direk­ten Beglei­chung über­mit­telt werden.

8.9 Bei Ertei­lung eines Auftra­ges durch mehre­re Mandan­ten in einer Rechts­sa­che haften diese soli­da­risch für alle daraus entste­hen­den Forde­run­gen von KWR.

8.10 Kosten­er­satz­an­sprü­che des Mandan­ten gegen­über dem Gegner werden hier­mit in Höhe des Hono­ra­r­an­spru­ches von KWR an diese mit ihrer Entste­hung abge­tre­ten. KWR ist berech­tigt, die Abtre­tung dem Gegner jeder­zeit mitzu­tei­len.

9. Haftung von KWR

9.1 Die Haftung von KWR sowie sämt­li­cher für KWR Täti­gen bei Bera­tung, Vertre­tung, Verfas­sung von Verträ­gen, Erstat­tung von Gutach­ten oder Ratschlä­gen und bei Erbrin­gung sons­ti­ger Leis­tun­gen ist auf € 2,4 Milli­o­nen (Euro zwei Komma vier Milli­o­nen) limi­tiert. Eine über diesen Höchst­be­trag hinaus­ge­hen­de Haftung wird ausdrück­lich ausge­schlos­sen. Dies gilt auch für eine allfäl­li­ge Haftung gegen­über Drit­ten, etwa aus einem Vertrag mit Schutz­wir­kung zuguns­ten Drit­ter. Eine Scha­den­er­satz­haf­tung jener Rechts­an­wäl­te, die mit der Bear­bei­tung des jewei­li­gen Falles nicht befasst sind, wird jeden­falls ausge­schlos­sen. Diese Haftungs­be­schrän­kung gilt sowohl für grob als auch leicht fahr­läs­si­ge Scha­dens­zu­fü­gung; wenn der Mandant Verbrau­cher ist, jedoch nur für den Fall leicht fahr­läs­si­ger Scha­dens­zu­fü­gung.

9.2 Bei Vorhan­den­sein zweier oder mehre­rer konkur­rie­ren­der Geschä­dig­ter (Mandan­ten) ist der Höchst­be­trag für jeden einzel­nen Geschä­dig­ten nach dem Verhält­nis der betrag­li­chen Höhe der Ansprü­che zu kürzen.

9.3 Die Haftungs­be­schrän­kun­gen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. gelten auch zuguns­ten aller für die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft Täti­gen.

9.4 KWR haftet für die im Rahmen der Leis­tungs­er­brin­gung mit einzel­nen Teil­leis­tun­gen beauf­trag­ten Dritte (insbe­son­de­re exter­ne Gutach­ter, auslän­di­sche Rechts­an­wäl­te), die weder Dienst­neh­mer noch Gesell­schaf­ter sind, nur bei Auswahl­ver­schul­den.

9.5 KWR haftet nur gegen­über ihren Mandan­ten, nicht gegen­über Drit­ten. Der Mandant ist verpflich­tet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandan­ten mit den Leis­tun­gen des Rechts­an­wal­tes in Berüh­rung gera­ten, auf diesen Umstand ausdrück­lich hinzu­wei­sen.

9.6 KWR haftet nicht für die Kennt­nis auslän­di­schen Rechts. EU-​Recht gilt niemals als auslän­di­sches Recht, wohl aber das Recht der Mitglied­staa­ten.

10. Verjäh­rung/Präklu­si­on

Sämt­li­che Ansprü­che gegen KWR verfal­len, wenn sie nicht vom Mandan­ten binnen sechs Mona­ten ab dem Zeit­punkt, in dem der Mandant vom Scha­den und der Person des Schä­di­gers oder vom sonst anspruchs­be­grün­den­den Ereig­nis Kennt­nis erlangt, gericht­lich geltend gemacht werden, längs­tens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem scha­dens­stif­ten­den (anspruchs­be­grün­den­den) Verhal­ten (Verstoß). Falls der Mandant Konsu­ment ist, gilt eine einjäh­ri­ge Verfalls­frist, für die Geltend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen gilt die gesetz­li­che 2-​jährige Frist.

11. Rechts­schutz­ver­si­che­rung des Mandan­ten

11.1 Verfügt der Mandant über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung, so hat er dies KWR unver­züg­lich bekannt zu geben und die erfor­der­li­chen Unter­la­gen (soweit verfüg­bar) vorzu­le­gen.

11.2 Die Bekannt­ga­be einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung durch den Mandan­ten und die Erwir­kung rechts­schutz­mä­ßi­ger Deckung durch KWR lässt den Hono­ra­r­an­spruch von KWR gegen­über dem Mandan­ten unbe­rührt und ist nicht als Einver­ständ­nis von KWR anzu­se­hen, sich mit dem von der Rechts­schutz­ver­si­che­rung Geleis­te­ten als Hono­rar zufrie­den zu geben.

11.3 KWR ist nicht verpflich­tet, das Hono­rar von der Rechts­schutz­ver­si­che­rung direkt einzufor­dern, sondern kann das gesam­te Entgelt vom Mandan­ten begeh­ren.

12. Been­di­gung des Mandats

12.1 Das Mandat kann von KWR oder vom Mandan­ten ohne Einhal­tung einer Frist und ohne Angabe von Grün­den jeder­zeit aufge­löst werden. Der Hono­ra­r­an­spruch von KWR bleibt davon unbe­rührt.

12.2 Im Falle der Auflö­sung durch den Mandan­ten oder KWR hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandan­ten inso­weit noch zu vertre­ten, als dies nötig ist, um den Mandan­ten vor Rechts­nach­tei­len zu schüt­zen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat wider­ruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weite­re Tätig­keit von KWR nicht wünscht.

13. Heraus­ga­be­pflicht

13.1 KWR hat nach Been­di­gung des Auftrags­ver­hält­nis­ses auf Verlan­gen dem Mandan­ten Urkun­den im Origi­nal zurück­zu­stel­len. KWR ist berech­tigt, Kopien dieser Urkun­den zu behal­ten.

13.2 Soweit der Mandant nach Ende des Mandats noch­mals Schrift­stü­cke (Kopien von Schrift­stü­cken) verlangt, die er im Rahmen der Mandats­ab­wick­lung bereits erhal­ten hat, sind die Kosten vom Mandan­ten zu tragen.

13.3 KWR ist verpflich­tet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Been­di­gung des Mandats aufzu­be­wah­ren und in dieser Zeit dem Mandan­ten bei Bedarf Abschrif­ten auszu­hän­di­gen. Für die Kosten­tra­gung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungs­pflicht länge­re gesetz­li­che Fris­ten gelten, sind diese einzu­hal­ten. Der Mandant stimmt der Vernich­tung der Akten (auch von Origi­nal­ur­kun­den) nach Ablauf der Aufbe­wah­rungs­pflicht zu.

14. Rechts­wahl und Gerichts­stand

14.1 Die Auftrags­be­din­gun­gen und das durch diese gere­gel­te Mandats­ver­hält­nis unter­lie­gen mate­ri­el­lem öster­rei­chi­schem Recht.

14.2 Für Rechts­strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit dem durch die Auftrags­be­din­gun­gen gere­gel­ten Vertrags­ver­hält­nis, wozu auch Strei­tig­kei­ten über dessen Gültig­keit zählen, wird die ausschließ­li­che Zustän­dig­keit des sach­lich zustän­di­gen Gerich­tes am Sitz von KWR verein­bart, soweit dem nicht zwin­gen­des Recht entge­gen­steht. KWR ist jedoch berech­tigt, Ansprü­che gegen den Mandan­ten auch bei jedem ande­ren Gericht im In- oder Ausland einzu­brin­gen, in dessen Spren­gel der Mandant seinen Sitz, Wohn­sitz, eine Nieder­las­sung oder Vermö­gen hat. Gegen­über Mandan­ten, die Verbrau­cher iSd Konsu­men­ten­schutz­ge­set­zes sind, gilt die Gerichts­stands­re­ge­lung des § 14 des Konsu­men­ten­schutz­ge­set­zes.

15. Schluss­be­stim­mun­gen

15.1 Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen dieser Auftrags­be­din­gun­gen bedür­fen zu ihrer Gültig­keit der Schrift­form, sofern der Mandant nicht Verbrau­cher im Sinne des Konsu­men­ten­schutz­ge­set­zes ist.

15.2 Erklä­run­gen von KWR an den Mandan­ten gelten jeden­falls als zuge­gan­gen, wenn sie an die bei Mandats­er­tei­lung vom Mandan­ten bekannt gege­be­ne oder die danach schrift­lich mitge­teil­te, geän­der­te Adres­se versandt werden. KWR kann mit dem Mandan­ten aber – soweit nichts ande­res verein­bart ist – in jeder ihr geeig­net erschei­nen­den Weise korre­spon­die­ren. Nach diesen Auftrags­be­din­gun­gen schrift­lich abzu­ge­ben­de Erklä­run­gen können – soweit nichts ande­res bestimmt ist – auch mittels Tele­fax oder e-mail abge­ge­ben werden. KWR ist ohne anders­lau­ten­de schrift­li­che Weisung des Mandan­ten berech­tigt, den e-​mail-Verkehr mit dem Mandan­ten in nicht-​verschlüsselter Form abzu­wi­ckeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbun­de­nen Risken (insbe­son­de­re Zugang, Geheim­hal­tung, Verän­de­rung von Nach­rich­ten im Zuge der Über­mitt­lung) und in Kennt­nis dieser Risken zuzu­stim­men, dass der e-​mail-Verkehr nicht in verschlüs­sel­ter Form durch­ge­führt wird.

15.3 Der Mandant erklärt sich ausdrück­lich damit einver­stan­den, dass KWR die den Mandan­ten und/oder sein Unter­neh­men betref­fen­den perso­nen­be­zo­ge­nen Daten inso­weit verar­bei­tet, über­lässt oder über­mit­telt (iSd Daten­schutz­ge­set­zes), als dies zur Erfül­lung der KWR vom Mandan­ten über­tra­ge­nen Aufga­ben notwen­dig und zweck­mä­ßig ist oder sich aus gesetz­li­chen oder stan­des­recht­li­chen Verpflich­tun­gen von KWR (zB Teil­nah­me am elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr etc) ergibt.

15.4 Die Unwirk­sam­keit einer oder einzel­ner Bestim­mun­gen dieser Auftrags­be­din­gun­gen oder des durch die Auftrags­be­din­gun­gen gere­gel­ten Vertrags­ver­hält­nis­ses lässt die Gültig­keit der übri­gen Verein­ba­rung unbe­rührt. Die Vertrags­part­ner verpflich­ten sich, die unwirk­sa­me(n) Bestim­mung(en) durch eine dieser im wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis möglichst nahe­kom­men­den Rege­lung zu erset­zen.

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